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Störerhaftung ist Geschichte: Bundesrat beschließt umstrittenes Gesetz

Störerhaftung ist Geschichte: Bundesrat beschließt umstrittenes Gesetz



Nach Jahren des Streits und noch immer nicht endgültig ausgeräumten Bedenken hat sich der Bundesrat heute für die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung beim Betrieb von offenen WLAN-Netzwerken ausgesprochen. Die Politiker setzten damit einen vorläufigen Schlussstrich unter die längst fälligen Änderungen im Telemediengesetz. Im Wortlaut des Bundesrats heißt das: "Anbieter von WLAN-Hotspots sollen künftig nicht mehr für Rechtsverstöße ihrer Nutzer haften - etwa für unberechtigtes Herunterladen von Musik, Filmen oder Computerspielen." Ob das so nun aber auch gelungen ist, bezweifeln einige Rechtsexperten. Mit der vom Bundesrat am 17. Juni 2016 gebilligten Änderung des Telemediengesetzes soll klargestellt werden, dass ein WLAN-Anbieter in einem solchen Fall nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Man hatte Änderungen in letzter Sekunde noch erhofft

Der Bundesrat folgt damit dem Vorschlag des neuen Entwurfs des Deutschen Bundestags, wie er erst Anfang des Monats bekannt wurde. Dass es dazu noch weitere Änderungen geben könnte, war von einigen Experten zwar gehofft, aber sicherlich nicht erwartet worden. So wurde die Gesetzesänderung heute auch durchgewunken.

Das Problem mit der Abschaffung der Störerhaftung: sie schließt zwar einige Lücken und regelt vor allem die Haftungsfrage im Grundsatz. Allerdings gibt es mit dem nun gefassten Grundsatz noch immer keine endgültige Rechtssicherheit für Betreiber von offenen Netzwerken. Die beschlossene Änderung könnte dagegen eine neue Flut an Klagen vor den deutschen Gerichten hervorrufen, da es noch immer eine Darlegungslast des Anschlussinhabers gibt, die im Falle von Rechtsverstößen wie Urheberrechtsverletzung zunächst erfüllt werden muss.

Das Gesetz wird aller Voraussicht nach im frühen Herbst in Kraft treten: Nach dem Beschluss durch den Bundesrat wird es nun dem Bundespräsidenten vorgelegt, nach dessen Unterschrift im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle

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